GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 514; JAAG, a.a.O., § 30 N 68). Aufgrund des Legalitätsprinzips, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit sind die Behörden verpflichtet, Sachentscheide zu vollstrecken. Sie haben daher im Rahmen der Vollstreckung -5- lediglich einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Modalitäten. Beim Vollzug eines Warnungsentzugs geht es ausschliesslich um die Ansetzung des Entzugsbeginns (vgl. AGVE 2013, S. 351 mit Hinweis).