Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei ein Entzug des Führerausweises von 4 Monaten vom 28.10.2022 bis 27.02.2023 zu verfügen. Eventualiter ist die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Festsetzung des Entzugsbeginns an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. 2. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 27. Juni 2022 auf eine Stellungnahme. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).