Dauer: 4 Monate ab: 24.06.2022 bis und mit: 23.10.2022 B. 1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 ersuchte A. das Strassenverkehrsamt, die Verfügung vom 14. Januar 2021 in Wiedererwägung zu ziehen, die Entzugsdauer auf 3 Monate festzusetzen sowie den Entzugsbeginn auf den 28. Oktober 2022 zu verschieben. 2. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 lehnte das Strassenverkehrsamt die Verschiebung des Entzugsbeginns ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. -3- C. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2022 erhob A. mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: