Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.185 / ae / jb (PIN xx.xxx.xxx.xxx) Art. 67 Urteil vom 8. Juli 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse 49, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung Entscheid des Strassenverkehrsamtes vom 28. April 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geboren 1973, wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X. vom 11. September 2020 wegen Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen sowie ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A. den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten wegen schwerer Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des Strassen- verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Die von A. erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) mit Entscheid vom 14. Juni 2021 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 14. Februar 2022, indem es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A. ebenfalls abwies. 3. Mit Verfügung vom 28. April 2022 setzte das Strassenverkehrsamt den Vollzug des Führerausweisentzugs wie folgt neu fest: Dauer: 4 Monate ab: 24.06.2022 bis und mit: 23.10.2022 B. 1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 ersuchte A. das Strassenverkehrsamt, die Verfügung vom 14. Januar 2021 in Wiedererwägung zu ziehen, die Entzugsdauer auf 3 Monate festzusetzen sowie den Entzugsbeginn auf den 28. Oktober 2022 zu verschieben. 2. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 lehnte das Strassenverkehrsamt die Ver- schiebung des Entzugsbeginns ab und trat auf das Wiedererwägungsge- such nicht ein. -3- C. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2022 erhob A. mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei ein Entzug des Führerausweises von 4 Monaten vom 28.10.2022 bis 27.02.2023 zu verfügen. Eventualiter ist die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Festset- zung des Entzugsbeginns an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. 2. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 27. Juni 2022 auf eine Stellung- nahme. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstre- ckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrundeliegende Sach- verfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 122). Das Strassenver- kehrsamt hat die Dauer des Führerausweisentzugs im Sachentscheid vom 14. Januar 2021 auf vier Monate festgelegt. Diese Verfügung wurde im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren bestätigt. Mit der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2022 legte das Strassenverkehrsamt lediglich den Beginn des Führerausweisentzugs neu fest. Das Ansetzen eines neuen -4- Termins bewirkte keinen neuen Sachentscheid und diente bloss der Um- setzung bereits getroffener Anordnungen. Bei der angefochtenen Verfü- gung handelt es sich daher um einen Vollstreckungsentscheid im Sinne der §§ 76 ff. VRPG. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorlie- gender Beschwerde zuständig. 2. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwal- tungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbesondere rechts- kräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungs- gehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (vgl. Aargaui- sche Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 349; 2011, S. 260). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zu- grundeliegende Sachverfügung, in der über den Bestand oder Nichtbe- stand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr be- urteilt. Die zu vollstreckende Anordnung kann mithin grundsätzlich nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden; sonst würde im Er- gebnis die Rechtmässigkeit der Sachverfügung zweimal beurteilt (TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 80). Auf die Entzugsdauer kann daher im vorliegenden Beschwerdever- fahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht zurückgekommen wer- den. Gleich verhält es sich mit der Berechtigung zum Führen bestimmter Fahrzeugkategorien. 3. Im Übrigen ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. II. 1. 1.1. Bei der Festsetzung des Vollzugsbeginns eines Warnungsentzuges ist – wie im Verwaltungsrecht allgemein – der Grundsatz der Verhältnismässig- keit (vgl. § 3 VRPG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zu beachten. Dieses Prinzip fordert, dass die Vollstreckungsmassnahmen zur Verwirkli- chung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwen- dig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. zumutbar sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 514; JAAG, a.a.O., § 30 N 68). Aufgrund des Legalitätsprinzips, der Rechts- gleichheit und der Rechtssicherheit sind die Behörden verpflichtet, Sach- entscheide zu vollstrecken. Sie haben daher im Rahmen der Vollstreckung -5- lediglich einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Mo- dalitäten. Beim Vollzug eines Warnungsentzugs geht es ausschliesslich um die Ansetzung des Entzugsbeginns (vgl. AGVE 2013, S. 351 mit Hinweis). 1.2. Beim Entscheid über die Aufschiebung eines Warnungsentzugs sind das öffentliche Interesse am Vollzug der Administrativmassnahme und das all- fällige private Interesse des betroffenen Fahrzeuglenkers an einem Auf- schub gegeneinander abzuwägen. Es besteht ein öffentliches Interesse an einem möglichst zügigen Vollzug; damit wird der erzieherische Zweck der Massnahme am ehesten erreicht. Der Zeitpunkt des Entzugs kann nicht weitgehend nach den Wünschen des betroffenen Fahrzeuglenkers festge- legt werden. Zu vermeiden ist auf der anderen Seite, dass die Massnahme über den damit bezweckten erzieherischen Zweck hinaus den betroffenen Fahrzeuglenker aus in seiner Person liegenden Gründen besonders schwer trifft oder schikanös wird (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.180 vom 23. Juli 2019, S. 5; WBE.2012.331 vom 20. Septem- ber 2012, S. 5; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2729, 2731; AGVE 1989, S. 494 ff.). 1.3. Berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker vor Erlass der Vollstreckungsverfügung um Verschiebung nachsucht, sind bei der Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen (vgl. AGVE 2013, S. 351; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.144 vom 26. Juni 2013, S. 6 f.). Die Praxis stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Angewiesenheit, zumal zu verhindern ist, dass ein berufstätiger Automobilist gegenüber einem nicht Erwerbstätigen bessergestellt ist (Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.180 vom 23. Juli 2019, S. 6; WBE.2012.331 vom 20. September 2012, S. 6 mit Hinweisen). 1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde seit dem 1. Februar 2022 in einem unbefristeten Einsatz als Chauffeur. Durch den Entzug des Füh- rerausweises werde er an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert. In den Sommermonaten bestehe beim Transportbetrieb ein massiv erhöh- tes Auftragsvolumen, weshalb der Beschwerdeführer gerade in dieser Zeit dringend gebraucht werde. Mit einem Entzugsbeginn im Herbst könne sein Ausfall während den arbeitsintensiven Sommermonaten vermieden wer- den. Zudem würde der betreffende Entzugszeitraum die Weihnachts- und Brückentage mitumfassen und es dem Beschwerdeführer erlauben, sein Ferienguthaben zu beziehen. -6- 1.5. Im Sachentscheid vom 14. Januar 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt den Führerausweisentzug für 4 Monate an. Im betreffenden Beschwerde- verfahren beantragte der Beschwerdeführer, die Entzugsdauer auf 3 Mo- nate herabzusetzen. Mit dem Antritt der unbefristeten Stelle als Chauffeur während des Beschwerdeverfahrens am 1. Februar 2022 stand für den Be- schwerdeführer somit bereits fest, dass er seinen Führerausweis für min- destens 3 Monate wird abgeben müssen. Da er als Chauffeur zwingend auf seinen Führerausweis angewiesen ist, muss vom Beschwerdeführer erwar- tet werden, dass er beim Stellenantritt im Hinblick auf den anstehenden Entzug die nötigen Vorkehren traf. Der Beschwerdeführer verweist in genereller Hinsicht auf saisonale Schwankungen im Transport- bzw. Logistikgewerbe, wo er als Arbeitneh- mer tätig ist. Zum einen substantiiert er dabei in keiner Art und Weise, in- wiefern die Arbeitslast in den Sommermonaten im Vergleich zum Herbst und insbesondere zur Weihnachtszeit viel höher sein soll. Zum andern wird der Beschwerdeführer angesichts des 4-monatigen Ausweisentzugs auch im Winterhalbjahr nicht umhinkommen, seine (unbefristete) Tätigkeit als Chauffeur vorübergehend einzustellen. Insofern legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass ihn ein späterer Führerausweisentzug weniger hart trifft. Der Beschwerdeführer kann schliesslich nicht verlangen, einen für ihn op- timalen Entzugszeitpunkt zu wählen, der ihm möglichst viele Unannehm- lichkeiten erspart. Dadurch würde die erzieherische Wirkung des Führer- ausweisentzugs in Frage gestellt. Auf Feiertage und die Verfügbarkeit von Ferienguthaben kann daher grundsätzlich nicht Rücksicht genommen wer- den. Es sind somit keine besonderen Gründe ersichtlich, die eine Verschiebung des Vollzugsbeginns um gut vier Monate rechtfertigen könnten. Die Be- hauptung des Beschwerdeführers, praxisgemäss könne der Entzugsbe- ginn "in einem Zeitraum von 7 Monaten frei gewählt werden", entbehrt jeder Grundlage. 2. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der im angefochtenen Entscheid festgesetzte Entzugsbeginn ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde war der Führerausweisentzug während des Be- schwerdeverfahrens nicht vollstreckbar (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 VRPG). Daher hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen einen neuen Entzugsbeginn festzusetzen. Dieser ist mit Rücksicht auf die laufende -7- Rechtsmittelfrist und den Rechtsstillstand auf 15. September 2022 festzu- legen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2022 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. A. wird der Führerausweis entzogen. Dauer: 4 Monate ab: 15.09.2022 bis und mit: 14.01.2023 Der Führerausweis ist spätestens am Tag vor dem Entzugsbeginn mit bei- liegendem Couvert einzusenden (siehe auch Abschnitt "Vollzug"). Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und interna- tionaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zur Folge. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 124.00, gesamthaft Fr. 1'324.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -8- Mai k Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Strassenverkehrsamt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 8. Juli 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Michel Erny