sein. 4.4. Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin und ist insbesondere nicht willkürlich. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).