Es ist ohne Weiteres vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich, dass die betreffende Verminderung von Aktiven nicht als Umsatzeinbusse im Sinne von §§ 7a und 7d SonderV 20-2 betrachtet wurde. Ohnehin hat der Bund im betreffenden Bereich ein spezielles Härtefallprogramm lanciert, wobei die Zuteilung entsprechender Beiträge durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erfolgt (vgl. Verordnung über die ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Deklassierung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zu Tafelwein im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. Mai 2020 [Covid-19-Verordnung Deklassierung von Wein; SR 916.141]). Eine Überentschädigung kann nicht beabsichtigt