Es ist nicht willkürlich (und verletzt auch keine anderen verfassungsmässigen Rechte), dass die Vorinstanzen die pandemiebedingte Entscheidung der Beschwerdeführerin, weniger Trauben zu ernten, nicht mit einem Umsatzrückgang gleichsetzten. Dies ist betriebswirtschaftlich nicht naheliegend, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin sowohl ein Produk- tions- als auch ein Handelsgeschäft betreibt. Bei der Deklassierung von eingelagertem Wein handelt es sich um Wertberichtigungen auf den betreffenden Vorräten. Es ist ohne Weiteres vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich, dass die betreffende Verminderung von Aktiven nicht als Umsatzeinbusse im Sinne von §§ 7a und 7d