4.3. Die Beschwerdeführerin betrachtet eine betriebswirtschaftlich begründete Reduktion der Traubenernte als Betriebsverlust. Gleich verfährt sie mit der Deklassierung grösserer Mengen Wein (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage). Darunter wird die Abwertung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zu Tafelwein verstanden.