Da § 7a Abs. 1bis und § 7d Abs. 1 SonderV 20-2 zur Bestimmung der Umsatzeinbusse auf den durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 abstellen, sind diese Referenzzahlen heranzuziehen. Die Nichtbeachtung des Umstands, dass die betreffenden Jahre allenfalls nicht repräsentativ sind (im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund behaupteter Frostschäden in den Vorjahren), ist jedenfalls nicht willkürlich. -7-