Der von der Vorinstanz erwähnte Umsatzrückgang von 17 % betraf die Einbusse beim Rohertrag des Jahres 2020 verglichen mit dem Vorjahr. Angesichts der vorgelegten Abschlüsse lässt es sich im Ergebnis nicht beanstanden bzw. ist es zumindest nicht willkürlich, dass die Vorinstanzen die Voraussetzungen für zusätzliche Härtefallmassnahmen als nicht erfüllt erachteten.