Laut der eingereichten Erfolgsrechnung erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bzw. 2019 einen Rohertrag von Fr. 1'193'421.55 bzw. Fr. 1'023'478.74 und im Jahr 2020 einen solchen von Fr. 849'097.54. Im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 ergab sich damit im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse von 23,4 % (vgl. § 7a Abs. 1bis und § 7d Abs. 1 SonderV 20-2). Der von der Vorinstanz erwähnte Umsatzrückgang von 17 % betraf die Einbusse beim Rohertrag des Jahres 2020 verglichen mit dem Vorjahr.