4. 4.1. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Vorinstanzen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben (vgl. vorne Erw. I/4). Die Beschwerdeführerin macht indessen nicht geltend, welche konkreten verfassungsmässigen Rechte ihres Erachtens tangiert sein könnten. Es rechtfertigt sich daher, sich im Folgenden auf die Prüfung zu beschränken, ob eine willkürliche Rechtsanwendung erfolgte (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;