3. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von 17 % und einen Gewinn von Fr. 5'500.00 ausgewiesen. Die Härtefallentschädigung gemäss § 7c SonderV 20-2 (Fixkostenbeiträge für von geschlossenen Betrieben stark abhängige Unternehmen) sei korrekt berechnet worden. Den massgebenden Umsatzanteil habe die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten und der Fixkostenansatz entspreche der Branche. Ersetzt würden die ungedeckten Fixkosten, welche auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Weitere nicht gedeckte Kosten könnten nicht entschädigt werden.