Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich ohne eigenes Verschulden betriebswirtschaftliche Entscheidungen treffen müssen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung kaum zum Ausdruck kämen. Bei der Bestimmung des Verlustes sei auch zu beachten, dass in den (Vergleichs-)Jahren 2016 und 2017 Frostschäden aufgetreten seien.