II. 1. Die Rechtsgrundlagen im Bereich der Härtefallmassnahmen wurden während der Pandemie laufend angepasst. Es ist daher vorab festzuhalten, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls die Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids, d.h. am 4. Juni 2021, massgebend ist. Heranzuziehen ist somit die SonderV 20-2 in der Fassung vom 1. Juni 2021.