vgl. BGE 145 I 121, Erw. 1.2). Gemäss § 1 Abs. 2 SonderV 20-2 besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung. Die Ausrichtung von Leistungen erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und in der Reihenfolge der eingegangenen Gesuche. Damit fallen insbesondere die Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzeinbussen ab 25 % bzw. 40 % (§§ 7a und 7d SonderV 20-2) unter den Subventionsbegriff des VRPG. -5- Folglich ist vor Verwaltungsgericht lediglich die allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu prüfen.