§ 11 Abs. 2 SonderV 20-2). Der Beschluss des Regierungsrats unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 VRPG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie über die Fixkostenbeiträge für von geschlossenen Betrieben stark abhängige Unternehmen gemäss § 7c SonderV 20-2 hinaus zusätzlich Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzeinbussen (§§ 7a und 7d SonderV 20-2) beansprucht. -4-