2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 112.–, insgesamt Fr. 912.–, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -3- C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob die A. AG mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, es seien ihr über die ausgerichteten Fixkostenbeiträge hinaus zusätzliche Härtefallmassnahmen unter Berücksichtigung ihrer "Gesamtverlustberechnung" zu gewähren.