2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 436.00, gesamthaft Fr. 1'436.00, sind vom Beschwerdeführer zu 3/4 mit Fr. 1'077.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau das Bundesamt für Landwirtschaft, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern Mitteilung an: den Regierungsrat - 30 - Rechtsmittelbelehrung Bundesverwaltungsgericht