Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft Aargau, vom 16. März 2022 dahingehend abgeändert, dass die darin vorgesehenen Kürzungen der Direktzahlungsbeiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2021 von insgesamt Fr. 9'700.00 auf insgesamt Fr. 7'252.00 gesenkt werden. Der dem Beschwerdeführer nachzuzahlende Differenzbetrag von Fr. 2'448.00 ist seit 19. Januar 2022 mit 5% p.a. zu verzinsen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.