nehmen sind, nachdem die Vorinstanz weder schwerwiegende Verfahrensfehler begangen noch in der Sache willkürlich entschieden hat. Anspruch auf den Ersatz von Parteikosten hat der mehrheitlich unterliegende Beschwerdeführer nicht. Der Vorinstanz steht demgegenüber mangels anwaltlicher Vertretung vor Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung zu (§ 29 VRPG).