Dieser ist gestützt auf Art. 109 Abs. 2 und 3 DZV (wonach Direktzahlungsbeiträge bis spätestens am 20. Dezember des betreffenden Beitragsjahres [hier: 2021] auszuzahlen sind [= gesetzliches Fälligkeitsdatum]) sowie in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) seit 19. Januar 2022 (Folgetag des mutmasslichen Zugangsdatums des Schreibens des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2022 [Vorakten, act. 98 f.], das als Mahnschreiben für ausstehende Direktzahlungsbeiträge aufgefasst werden kann) mit 5% p.a. zu verzinsen.