6. Zusammenfassend sind die von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Kürzungen der Direktzahlungsbeiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2021 grösstenteils rechtens. Korrekturbedarf besteht einzig hinsichtlich der Kürzung wegen des bei der Tierschutzkontrolle vom 15. Juli 2021 festgestellten Mangels des ungenügenden Witterungsschutzes für 51 davon betroffene Lämmer, die in Anbetracht der von der Vorinstanz nicht gehörig begründeten Erhöhung des minimalen Punkteansatzes pro betroffene GVE gemäss den Berechnungen in Erw. 4 vorne herabzusetzen ist.