Dem Zugeständnis von B. an der Besprechung vom 21. September 2020 kann dabei über die nachträglich veränderte damalige Situation hinaus keine Bindungswirkung in dem Sinne beigemessen werden, dass dieses einer Kürzung der Direktzahlungsbeiträge wegen des Verstosses gegen das Gewässerschutzgesetz entgegenstünde. Die in der angefochtenen Verfügung für den Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz vorgesehene Beitragskürzung hält somit vor dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) stand. - 28 -