DZV der Kürzung der Direktzahlungsbeiträge im Umfang von Fr. 1'000.00 für einen erstmaligen Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz nach sich zieht. Dem Zugeständnis von B. an der Besprechung vom 21. September 2020 kann dabei über die nachträglich veränderte damalige Situation hinaus keine Bindungswirkung in dem Sinne beigemessen werden, dass dieses einer Kürzung der Direktzahlungsbeiträge wegen des Verstosses gegen das Gewässerschutzgesetz entgegenstünde.