stands) zur Wehr setzen will, hätte er dazu im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt. Hier brachte er jedoch nichts vor, das am Vorliegen des in der Verfügung der Abteilung Landwirtschaft vom 21. Januar 2021 festgestellten Verstosses gegen die Gewässerschutzgesetzgebung auch nur die geringsten Zweifel aufkommen liesse. Infolgedessen ist der Tatbestand gemäss Anhang 8, Ziff. 2.11.1 DZV ohne weiteres als erfüllt zu betrachten, was die Rechtsfolge nach Anhang 8, Ziff. 2.11.3 DZV der Kürzung der Direktzahlungsbeiträge im Umfang von Fr. 1'000.00 für einen erstmaligen Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz nach sich zieht.