Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb eine allfällige Verletzung eines schutzwürdigen Vertrauens des Beschwerdeführers darauf, dass auch ein über längere Zeit anhaltender, nicht unverzüglich behobener Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz ohne Konsequenzen auf die Direktzahlungen bleiben würde, dazu führen sollte, dass die Verfügung der Abteilung Landwirtschaft vom 21. Januar 2021 nicht in Rechtskraft erwachsen ist und vom Beschwerdeführer weiterhin angefochten werden können sollte. Wenn er sich erklärtermassen nur gegen die Kürzung der Direktzahlungsbeiträge (nicht aber die darin angeordneten Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zu-