Dieser Hinweis ist auch ohne juristische Ausbildung verständlich. Schliesslich ist der Beschwerdeführer in solchen Dingen nicht völlig unbeholfen, was sich auch daran zeigt, dass er sich bei der Besprechung mit B. vom 21. September 2020 offenbar von sich aus danach erkundigt hat, ob der festgestellte Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz Folgen bei den Direktzahlungen zeitigen würde. Er wusste somit um diese Zusammenhänge.