Im Übrigen lässt aufhorchen, dass der Beschwerdeführer auf die Ergreifung einer Beschwerde gegen die Verfügung der Abteilung Landwirtschaft vom 21. Januar 2021 (Vorakten, act. 21–23) in der Annahme verzichtet haben will, dass der darin festgestellte Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz ohne Auswirkung auf die Direktzahlungen bleiben würde, steht doch in dieser Verfügung genau das Gegenteil, indem der Beschwerdeführer einmal mehr darauf hingewiesen wurde, dass die Nichteinhaltung von landwirtschaftsrelevanten Vorschriften des Gewässerschutzes zur Kürzung der Direktzahlungsbeiträge führen kann. Dieser Hinweis ist auch ohne juristische Ausbildung verständlich.