stosses gegen das Gewässerschutzgesetz erfolgen würde, verdient dieses Vertrauen unter den geschilderten Umständen auf jeden Fall keinen Rechtsschutz. Als sorgfältig und umsichtig handelnder Bürger hätte der Beschwerdeführer erkennen können und müssen, dass der Verzicht auf die - 27 - Kürzung der Direktzahlungsbeiträge an die Voraussetzung der anstandslosen Umsetzung der von ihm verlangten Gewässerschutzmassnahmen geknüpft war.