Wurde aber ein solches Zugeständnis ausschliesslich im Kontext dessen gemacht, dass der Beschwerdeführer die beim Gespräch vom 21. September 2020 vereinbarten und mit Schreiben der Abteilung Landwirtschaft vom 22. September 2020 (Vorakten, act. 200) bestätigten Sofortmassnahmen (Ziehung eines Grabens entlang der Parzelle Nr. 778) unverzüglich umsetzen würde, durfte der Beschwerdeführer auch ohne entsprechenden expliziten Vorbehalt von B. nicht darauf vertrauen, dass dessen Zugeständnis betreffend Nichtberücksichtigung bei den Direktzahlungen auch ohne Umsetzung der vereinbarten Sofortmassnahmen weiterhin greifen würde.