5.3. In der Replik hielt zwar der Beschwerdeführer unter pauschaler Bestreitung der Darstellung der Abteilung Landwirtschaft an seinen bisherigen Ausführungen fest. Er macht jedoch nicht geltend, dass ihm nach der Besprechung vom 21. September 2020 mit B. von diesem noch einmal (in irgendeiner Form) zugesagt worden wäre, dass der in Frage stehende Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz keine Auswirkungen auf die Direktzahlungen haben werde. Wurde aber ein solches Zugeständnis ausschliesslich im Kontext dessen gemacht, dass der Beschwerdeführer die beim Gespräch vom 21. September 2020 vereinbarten und mit Schreiben der Abteilung Landwirtschaft vom 22. September 2020 (Vorakten, act.