212) und vom 12. Januar 2021 (Vorakten, act. 213) hätten gezeigt, dass die vereinbarten Massnahmen immer noch nicht genügend umgesetzt worden seien. Daraufhin sei die Verfügung der Abteilung Landwirtschaft vom 21. Januar 2021 (Vorakten, - 26 - act. 20–23) mit den darin angeordneten Massnahmen zur Behebung des gewässerschutzwidrigen Zustands ergangen.