205 f.) angezeigt, dass die vereinbarten Sofortmassnahmen ungenügend umgesetzt worden seien, mit nochmaliger Aufforderung zum Handeln ohne Aufschub. Dieses Schreiben enthalte den Hinweis darauf, dass die Nichteinhaltung von landwirtschaftsrelevanten Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes zur Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungsbeiträgen führen könnten. Dadurch sei das unter der Bedingung der korrekten und nachhaltigen Umsetzung der Sofortmassnahmen abgegebene Zugeständnis vom 21. September 2020 hinfällig geworden.