Dieses Zugeständnis habe auf der Hoffnung und dem Vertrauen in den Beschwerdeführer basiert, dass er die Angelegenheit schnell und unkompliziert in Ordnung bringen würde. Nachdem am 30. Oktober 2020 in der gleichen Angelegenheit erneut eine Gewässergefährdungsmeldung eingegangen sei (Vorakten, act. 201–204), habe B. dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2020 (Vorakten, act. 205 f.) angezeigt, dass die vereinbarten Sofortmassnahmen ungenügend umgesetzt worden seien, mit nochmaliger Aufforderung zum Handeln ohne Aufschub.