5.2. In der Beschwerdeantwort präzisierte die Abteilung Landwirtschaft diese Darstellung des Beschwerdeführers dahingehend, dass dem Beschwerdeführer am 21. September 2020 mündlich mitgeteilt worden sei, angesichts dessen, dass erst eine Gewässergefährdung, aber noch keine Gewässerverschmutzung eingetreten sei, seien keine Auswirkungen des festgestellten Verstosses gegen das Gewässerschutzgesetz auf die Direktzahlungen zu erwarten, sofern der Beschwerdeführer die vereinbarten Sofortmassnahmen umsetze. Dieses Zugeständnis habe auf der Hoffnung und dem Vertrauen in den Beschwerdeführer basiert, dass er die Angelegenheit schnell und unkompliziert in Ordnung bringen würde.