20–23) ergangen, mit welcher der Beschwerdeführer zu diversen Massnahmen verpflichtet worden sei. Obwohl er (der Beschwerdeführer) mit den Feststellungen in dieser Verfügung nicht einverstanden gewesen sei, habe er im Vertrauen auf die Richtigkeit der mündlichen Auskunft von B. – seines Zeichens Mitarbeiter der Abteilung Landwirtschaft in leitender Position –, keine Kürzungen der Direktzahlungsbeiträge befürchten zu müssen, auf einen Weiterzug der betreffenden Verfügung verzichtet. Ansonsten hätte er sich gegen den Vorwurf des Verstosses gegen das Gewässerschutzgesetz rechtzeitig zur Wehr gesetzt.