5. 5.1. Der ihm vorgeworfene, in der rechtskräftigen Verfügung der Abteilung Landwirtschaft vom 21. Januar 2021 (Vorakten, act. 20–23) festgehaltene Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Stattdessen argumentiert er, wegen dieses angeblichen Verstosses dürften ihm die Direktzahlungsbeiträge des Beitragsjahrs 2021 schon aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gekürzt werden. Bei einer Besprechung vor Ort (auf den Parzellen Nrn.