lichen Grundlagen beruhen. Deshalb sind die unter diesem Titel erfolgten Kürzungen im Umfang von Fr. 6'252.00 (Fr. 2'920.00 gemäss Ziff. 1–3 plus Fr. 2'720.00 gemäss Ziff. 4 plus Fr. 612.00 gemäss Ziff. 5) zu schützen. Mit der starken Kotverschmutzung bei zwei Tieren anlässlich der Kontrolle vom 9. Dezember 2020 setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb es diesbezüglich bei einem Verweis auf die rechtskräftige Verfügung des Veterinärdienstes vom 21. Januar 2021 (Vorakten, act. 14–19) sein Bewenden haben kann.