Als Zwischenergebnis lässt sich betreffend die von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Kürzungen der Direktzahlungsbeiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2021 aufgrund der bei den Tierschutzkontrollen vom 9. und 11. Dezember 2020 sowie vom 15. Juli 2021 vom Veterinärdienst festgestellten Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung festhalten, dass die Kürzungen mit Ausnahme der Anrechnung von 5 Punkten anstatt einem Punkt pro betroffene GVE für den Mangel des ungenügenden Witterungsschutzes für 51 Lämmer gemäss Kontrolle vom 15. Juli 2021 berechtigt sind und auf ausreichenden gesetz-