Auch die möglichen Konsequenzen der Tierschutzverstösse für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere könnten im Fall der betroffenen Jungtiere etwas schwerwiegender sein. Das allein erklärt aber noch nicht eine Ungleichgewichtung im Verhältnis von 1:5. Dem zweiten Wiederholungsfall wird – wie vom Beschwerdeführer zutreffend bemerkt – bereits mit der Vervierfachung der Punktezahl Rechnung getragen. Darüber hinaus besteht kein Anlass, die Erhöhung der Punkte pro betroffene GVE mit dem Vorliegen eines Wiederholungsfalls zu begründen.