Beizupflichten ist jedoch dem Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb sie den bei der Kontrolle vom 15. Juli 2021 festgestellten Mangel des ungenügenden Witterungsschutzes fünffach stärker (pro betroffene GVE) gewichtet als die bei den vorangehenden Kontrollen vom 9. und 11. Dezember 2020 festgestellten, gleichartigen Mängel des fehlenden Witterungsschutzes. Für diese stark unterschiedliche Gewichtung von Mängeln, deren Unrechtsgehalt in etwa vergleichbar erscheint, liefern weder die angefochtene Verfügung noch die Rechtsschriften der Abteilung Landwirtschaft vor Verwaltungsgericht eine befriedigende Erklärung.