3.3.2. Weil es in Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. a DZV heisst, dass für Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvorgaben beim Tierschutz mindestens ein Punkt pro betroffene GVE angerechnet wird, diese Zahl mithin einen Mindestansatz zur Berechnung der Kürzung der Direktzahlungsbeiträge darstellt, können die Behörden für solche Verstösse je nach Gewichtung der Schwere des Verstosses durchaus auch mehr als einen Punkt pro betroffene GVE anrechnen. Die einzige Obergrenze bilden dabei die 50 Punkte pro Verstoss (nicht pro betroffene GVE) gemäss Satz 4 von Anhang 8, Ziff. 2.3.1 DZV, jedoch nur bei einem erstmaligen Verstoss.