Es sei daher nicht erklärlich, weshalb für den analogen Tatbestand des ungenügenden Witterungsschutzes gemäss Kontrolle vom 15. Juli 2021 die angerechneten Punkte plötzlich von 1 auf 5 pro betroffene GVE erhöht worden seien. Über den Grund für diese Erhöhung schweige sich die angefochtene Verfügung aus. Für das Vorliegen eines zweiten Wiederholungsfalls werde der Beschwerdeführer schon durch die anschliessende Vervierfachung der aus 5 Punkten pro betroffene GVE berechneten Punktezahl ausreichend sanktioniert. Durch den daraus resultierenden Multiplikationsfaktor von 20 (5 x 4) werde er völlig unangemessen und willkürlich sanktioniert.