Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass diese Gewichtung falsch bzw. völlig unverhältnismässig sei. Bei den Kürzungen der Direktzahlungsbeiträge für die anlässlich der Tierschutzkontrollen vom 9. und 11. Dezember 2020 festgestellten Mängel des fehlenden Witterungsschutzes sei dem Beschwerdeführer jeweils nur ein Punkt pro betroffene GVE angerechnet worden. Es sei daher nicht erklärlich, weshalb für den analogen Tatbestand des ungenügenden Witterungsschutzes gemäss Kontrolle vom 15. Juli 2021 die angerechneten Punkte plötzlich von 1 auf 5 pro betroffene GVE erhöht worden seien.