3.3. 3.3.1. Ein weiterer Streitpunkt zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer bildet die Gewichtung des bei der Tierschutzkontrolle vom 15. Juli 2021 festgestellten Mangels des ungenügenden Witterungsschutzes für 51 davon betroffene Jungtiere durch die Anrechnung von 5 Punkten pro betroffene GVE. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass diese Gewichtung falsch bzw. völlig unverhältnismässig sei.