gen ihre Muttertiere betroffen sind (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Lückenfüllung HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 201 ff.). Diese richterliche Lückenfüllung drängt sich umso mehr auf, als Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. a DZV für Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvorgaben beim Tierschutz keine abschliessende Regelung mit Bezug auf alle Tierkategorien enthält und für solche ohne GVE-Faktor vorsieht, dass die Kantone die Punkte pro Tier festlegen können, mit Begrenzung auf maximal ein Punkt pro Tier. - 22 -