170 Abs. 2bis LwG und dürfte rein dem Umstand geschuldet sein, dass der Verordnungsgeber nicht oder zu wenig bedachte, dass bei mit den Muttertieren zusammen gehaltenen Lämmern zufolge eines erhöhten Schutzbedürfnisses nur oder vor allem die Jungtiere von tierschutzwidrigen Zuständen betroffen sein könnten. Die dadurch entstehende (unechte) Gesetzeslücke, die zu einem sachlich höchst unbefriedigenden Resultat führt, darf von den rechtsanwendenden Behörden dadurch gefüllt werden, dass für Lämmer generell der GVE-Faktor von 0,03 heranzuziehen ist, sobald von einer Tierschutzwidrigkeit nur oder in viel höherem Masse die Jungtiere, nicht hinge-