Das ist mit Sicherheit nicht im Sinne des Gesetzgebers von Art. 170 Abs. 2bis LwG und dürfte rein dem Umstand geschuldet sein, dass der Verordnungsgeber nicht oder zu wenig bedachte, dass bei mit den Muttertieren zusammen gehaltenen Lämmern zufolge eines erhöhten Schutzbedürfnisses nur oder vor allem die Jungtiere von tierschutzwidrigen Zuständen betroffen sein könnten.