Der Umstand, dass mit den Muttertieren zusammen gehaltene Lämmer keinen nennenswerten zusätzlichen Bewirtschaftungs- und Betreuungsaufwand erfordern, bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass ihre körperliche Integrität deswegen weniger schutzwürdig wäre als diejenige anderer Tiere der Schafgattung. Die Tierschutzgesetzgebung gilt grundsätzlich auch für sie und es ist auf eine insofern etwas verunglückte Konzeption der DZV zurückzuführen, dass eine tierschutzwidrige Haltung von solchen Lämmern (bis hin zur qualvollen Tötung im Extremfall) ohne Folgen bei den Direktzahlungsbeiträgen bleiben soll. Das ist mit Sicherheit nicht im Sinne des Gesetzgebers von Art.